ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der COFFEE GmbH – Computerlösungen für Fertigung und Entwicklung (nachfolgend COFFEE)

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der COFFEE sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Die Annahme der Bestellung kann entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird COFFEE den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn sie nicht mit der Annahmeerklärung verbunden ist. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der COFFEE. Eine Haftung von COFFEE entfällt, wenn bei Vertragsangebot oder Annahme einer Bestellung die Abhängigkeit vom Zulieferer ersichtlich ist bzw. hingewiesen wird und COFFEE die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Belieferung nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

3. Versand, Lieferung

Mit dem Versand der Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Sachmängel zu untersuchen und Beweismittel zu sichern. Bei gelieferten DV-Programmen muss der Kunde diese einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen gegenüber COFFEE innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung gerügt werden. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung gegenüber COFFEE gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. das DV-Programm in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Auch bei Vereinbarung einer Lieferfrist ist der Kunde zum Rücktritt von diesem Vertrag erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen, beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei COFFEE, berechtigt. Auch Schadensersatzansprüche stehen ihm erst nach Ablauf dieser Frist zu. Dies gilt nicht bei Störungen im Geschäftsbetrieb der COFFEE, welche diese nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen sowie in Fällen höherer Gewalt. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug stehen dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der COFFEE oder ihrer Erfüllungsgehilfen zu. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so ist COFFEE berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ab, so kann COFFEE als Schadensersatz 20 % des Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der COFFEE bleiben dieser vorbehalten.

4. Zahlungsbedingungen

Der Besteller stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei können wir für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist, binnen einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Skontoabzüge oder Rabatte sind unzulässig, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Kunde auch ohne Mahnung verpflichtet, Zinsen i. H. v. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz auf den rückständigen Kaufpreis zu zahlen.

Zur Entgegennahme von Scheck oder Wechselzahlungen ist die COFFEE nicht verpflichtet. Die Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber.

Eine Aufrechnung gegen die Forderung der COFFEE ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich COFFEE das Eigentum an der verkauften Ware vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich COFFEE das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, COFFEE einen Zugriff auf die Ware, etwa bei einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. COFFEE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorbeschriebenen Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

6. Wartung / Subscription-Service

Alle Service-, Wartungs- und Pflegeleistungen (außerhalb bzw. nach der Gewährleistung und/oder über den Rahmen der Gewährleistung hinaus), insbesondere Aktualisierungen und Updates der Software werden nur mit einer gesonderten und aktuellen Wartungs-/Pflegevereinbarung zwischen COFFEE und dem Kunden erbracht.

Bei laufend erbrachten Service-, Wartungs- und Pflegeleistungen beginnt der Vertrag mit Annahme der ersten Bestellung des Partners von Software-Wartungsprodukten (Subscription). Er läuft erstmalig über den genannten Zeitraum gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung. Sofern nicht eine der Parteien mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit bzw. dem in der letzten Rechnung genannten Vertragsende schriftlich kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend kostenpflichtig um weitere 12 Monate. Bei zeitlich begrenzten Lizenzen (z. B. 1-Jahres-Lizenzen) erfolgt die Verlängerung gemäß den Festlegungen in der Artikelbeschreibung (z. B. Verlängerung jeweils um 12 Monate). Vertragsverlängerungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, zu COFFEE Listenpreisen.

7. Lizenzbedingungen, Nutzungsrecht

Der Kunde erhält mit dem Erwerb des DV-Programmes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung, dem Handbuch und dem sonstigen zugehörigen schriftlichen Material. Er anerkennt, dass das DV-Programm urheberrechtlich geschützt ist. Nutzungsrechte an der Software werden dem Kunden jeweils im Umfang der dem Software-Produkt beiliegenden besonderen Lizenzbestimmungen (ggf. der Hersteller wie z. B. DS SolidWorks) eingeräumt. Im Übrigen sowie in Ergänzung solcher besonderen Lizenzbestimmungen gelten nachfolgende Regelungen, wobei im Zweifel die besonderen Lizenzbestimmungen stets vorrangig zur Anwendung gelangen.

  1. Sämtliche Software-Produkte werden dem Kunden auf der Grundlage einer persönlichen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Lizenz ausschließlich zur Nutzung durch den Kunden selbst zur Verfügung gestellt. Sonstige Verwertungshandlungen, wie beispielsweise die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der COFFEE nicht gestattet. Die Lizenzbestimmungen werden vom Kunden mit dem Öffnen der Packung, spätestens jedoch mit Beginn der Installation des Software-Produktes, als verbindlich akzeptiert.
  2. Jedes Software-Produkt darf ausschließlich für Archiv- und Sicherungszwecke kopiert werden und/oder eine fehlerhafte oder gebrauchte Kopie ersetzen oder wenn dies von COFFEE ausdrücklich genehmigt wurde. Das Software-Produkt darf unter keinen Umständen ohne entsprechende Zustimmung der COFFEE zurückübersetzt (disassemblen), zurückverwandelt (dekompilieren) und/oder einzelne Funktionen oder Teilprogramme gleich zu welchem Zwecke aus dem Software-Produkt herausgelöst werden.

COFFEE überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die vertragliche Nutzung des verkauften DV-Programmes hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, insbesondere auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung, ist vertragswidrig. Eine datentechnische Anpassung des Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Kunden sowie eine Weiterentwicklung der Software erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software. Bestehende Funktionen des Programms kann der Kunde uneingeschränkt nutzen und auf seine betrieblichen Belange einstellen. Wechselt der Kunde die Hardware, ist er verpflichtet, das verkaufte DV-Programm auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller darf der Kunde nicht verändern. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen und auch nicht auf Zeit ohne ausdrückliche Zustimmung von COFFEE Dritten überlassen. Soweit eine Softwareentwicklung durch COFFEE erfolgt bzw. COFFEE Programmierdienstleistungen erbringt, hat der Auftraggeber / Lizenznehmer von COFFEE keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Quellcodes der Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine eigene Fehlerbeseitigung oder die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten ist nur zulässig, wenn COFFEE die Fehlerbeseitigung nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen möchte. COFFEE ist hierzu eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen. Der Kunde haftet gegenüber COFFEE für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung und andere urheberrechtlich und vertraglich nicht zulässige Nutzungen Dritter entstehen. Der Kunde ist für das Vorhandensein der notwendigen System- und Hardwarevoraussetzungen zum Einsatz der DV-Programme verantwortlich.

8. Haftung, Schadenersatz

Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht der Rechtsnatur des Anspruchs nach folgender Klausel: Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der COFFEE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der COFFEE beruhen, haftet die COFFEE unbeschränkt. Im Übrigen haftet die COFFEE nur bei Nichtvorhandensein einer etwa schriftlich garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet COFFEE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger, mindestens täglicher Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der COFFEE-Mitarbeiter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

9. Gewährleistung

Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass es nicht möglich ist, DV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Für das DV-Programm in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet COFFEE die Funktionsfähigkeit. COFFEE haftet für die Eignung des Programms für Zwecke des Kunden nur, wenn COFFEE dies schriftlich zugesichert hat. Es ist Sache des Kunden, vor Vertragsschluss die Eignung der Software für seine Zwecke zu überprüfen. Die Zusicherung von Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten ist nur verbindlich, wenn COFFEE sie schriftlich zusichert. Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern ist auch ein Datenverlust nicht auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich daher, Daten in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens täglich, zu sichern. Für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust hat er die Unterlagen aufzubewahren. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von COFFEE innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferanten entweder durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Lieferanten zurückzugeben ist, treffen den Anwender die hierfür anfallenden Transportkosten. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lieferant auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Anwenders in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach dem Punkt Haftung, Schadensersatz dieser AGB. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, so werden die Nutzungsvorteile des Kunden mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verrechnet. Der Wert dieses Nutzungsvorteils ist der Teil des Kaufpreises, der dem Verhältnis von tatsächlicher zur möglichen Nutzungszeit entspricht. Dabei ist eine mögliche Gesamtnutzungszeit von 36 Monaten zugrunde zu legen. Der Kunde ist verpflichtet, das DV-Programm und die erhaltenen Unterlagen Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises, gemindert um den Ausgleich des Nutzungsvorteils, zurückzugeben und sämtliche Kopien zu löschen. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Für Software, bei der COFFEE nicht Urheber ist, übernimmt COFFEE keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- und fehlerfrei läuft, dass alle Softwarefehler von COFFEE beseitigt werden können und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausführbar sind oder seinen Anforderungen entsprechen. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien werden von COFFEE nur übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall vereinbart werden.

10. Schulungen und (Programmier-) Dienstleistungen

Für die Durchführung von Schulungen und Dienstleistungen durch COFFEE gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

  1. Ein Tag Dienstleistung umfasst 8 Arbeitsstunden. Schulungen und Dienstleistungen, die auf Wunsch des Kunden an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen geleistet werden, berechnet COFFEE einen 100%igen Aufschlag basierend auf den COFFEE-Listenpreisen für Schulungen und Dienstleistungen.
  2. Die Schulungen werden gemäß der Leistungsbeschreibung im Schulungsprogramm durchgeführt. Abweichungen hiervon bleiben vorbehalten, insbesondere ist COFFEE berechtigt, die Schulungsinhalte neuen Entwicklungen oder geänderten fachlichen Anforderungen anzupassen, Referenten auszutauschen, Zeitpunkt, Zeit und/oder Ort der Schulung zu verlegen. Die Anmeldung gilt als verbindlich, wenn sie COFFEE schriftlich zugeht oder dem Kunden die Anmeldung schriftlich bestätigt wird.
  3. Die Kursgebühren sind Festpreise und gelten bei Standardschulungen in COFFEE Schulungszentren pro Teilnehmer und bei Individualschulungen vor Ort pro Tag. Die Rechnungstellung von Schulungen und Dienstleistungen erfolgt bei Projektaufträgen (z. B. Software + Softwarewartung + Schulung als Paket) mit der Lieferung der Software und/oder den darüber hinaus im Projekt enthaltenen Produkten. Auch explizit bestellte Schulungen und Dienstleistungen werden vor der Durchführung nach der Auftragsbestätigung direkt berechnet. In diesem Fall versendet COFFEE einen Teilnahmegutschein, welcher zur Teilnahme an der entsprechenden Schulung berechtigt. Entsprechende Dienstleistung wird als Guthaben bei COFFEE geführt und im Zuge der Projektumsetzung abgearbeitet. Die Teilnahme an kostenpflichtigen Webinaren wird nach der Auftragserteilung berechnet. Bei Vor-Ort-Schulungen ist die Teilnehmerzahl auf sechs Personen beschränkt. Die Schulungsunterlagen sind in den Kursgebühren inbegriffen, bei Vor-Ort-Schulungen ist nur ein Exemplar des Schulungshandbuches inbegriffen, weitere Exemplare können bei COFFEE kostenpflichtig bestellt werden.
  4. Stornierungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese bis zu sechs Werktage vor dem Beginn der Schulung COFFEE in Textform zugehen. Erfolgt die Stornierung weniger als sechs bis ein Werktag vor Beginn der Schulung, wird die Schulungsgebühr zu 50 % berechnet. Bei Nichterscheinen wird die Schulungsgebühr in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Kursteilnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf Erhalt der Schulungsunterlagen. Diese werden nach Ausgleich des Rechnungsbetrages dem Kursteilnehmer übersandt. Anstelle des angemeldeten Kursteilnehmers kann die Schulung auch durch eine von diesem zu benennenden Ersatzteilnehmer wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung der Schulung durch einen Ersatzteilnehmer ist COFFEE vor Beginn der Schulung schriftlich anzuzeigen. COFFEE behält sich die Absage der Schulungsveranstaltung oder die Verlegung des Termins, zum Beispiel bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall eines Dozenten, höherer Gewalt etc. vor. COFFEE ist bemüht, Absagen oder notwendige Änderungen des Programms, insbesondere einen Dozentenwechsel, so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Muss ein Seminar ersatzlos abgesagt werden, erstattet COFFEE umgehend etwaig bezahlte Teilnehmergebühren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der COFFEE. Die erhaltenen Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, ohne Einwilligung des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Die in einem Projektauftrag enthaltenen Schulungs- und/oder Dienstleistungsmaßnahmen sind bis spätestens 12 Monate nach Auftragsbestätigung bei COFFEE abzurufen. Nach Fristablauf werden sämtliche Schulungs- und/oder Dienstleistungsmaßnahmen, welche nicht bereits im Rahmen eines Projektauftrags (siehe oben) berechnet wurden, von COFFEE in Rechnung gestellt. Eine Inanspruchnahme dieser Schulungen/Tage kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Ausfall einer Schulung wegen Krankheit des Dozenten, höherer Gewalt oder bei sonstigen nicht von COFFEE zu vertretenden Ausfällen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung und auf Ersatz nutzloser Aufwendungen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Haftung, Schadenersatz in dieser AGB.

Verpflichtet sich COFFEE aufgrund gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Programmierdienstleistungen, so werden diese auf Basis eines gemeinsam von den Vertragsparteien zu erstellenden Pflichtenhefts erbracht. Der Kunde kann vom Pflichtenheft abweichende Programmierdienstleistungen verlangen, wenn diese erforderlich sind, um den mit den Programmierdienstleistungen angestrebten Erfolg zu erreichen. Für derartige und andere Änderungen kann COFFEE ein gesondertes Entgelt verlangen. Die Abnahme der erbrachten Programmierdienstleistung setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von einer Woche beginnt, nachdem COFFEE dem Kunden die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde die Abnahme zu erklären. Kleinere Mängel, welche die Funktion und Nutzungsmöglichkeit des Programms nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn COFFEE dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von COFFEE gesetzte Abnahmefrist ergebnislos ab, so gilt die Abnahme als erteilt.

COFFEE ist nicht verpflichtet, DV-Programme auf der EDV-Anlage des Kunden zu installieren, die Software an die besonderen Bedürfnisse des Kunden anzupassen, Schnittstellen zu erstellen sowie andere Programmierleistungen zu erbringen, den Kunden und seine Mitarbeiter in die Anwendung des Programms einzuführen oder diese zu schulen. Dazu bedarf es jeweils einer gesonderten Vereinbarung.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. COFFEE trägt die gesamten Kosten für daraus resultierende rechtliche Auseinandersetzungen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden, beispielsweise einer vertragswidrigen Nutzung der Programme, beruhen. COFFEE entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und etwaige Vergleichsverhandlungen.

12. Gerichtsstand

Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz von COFFEE.

13. Exportkontrollbestimmungen

Der Kunde verpflichtet sich, alle in Frage kommenden Außenwirtschaftsbestimmungen zu beachten. Andernfalls darf COFFEE bei einem berechtigten Interesse hieran die Geschäftsbeziehung beenden, auch bereits bestätigte Lieferungen nicht mehr ausführen, Nutzungsrechte kündigen, die Lieferung von Ersatzteilen oder Pflegemaßnahmen verweigern.

14. Datenschutz

COFFEE und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die aus der Geschäftsbeziehung bekannt werden vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. COFFEE wird alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, beachten. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von COFFEE gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

15. Nebenbestimmungen

Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags und dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt, dem Vertragszweck am besten entspricht und mit dem Gesetz vereinbar ist. Dasselbe soll bei einer Regelungslücke gelten.

16. Online-Streitbeilegung

§10 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit, diese ist unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Wir sind davon überzeugt, dass wir für alle Themen gemeinsam mit unseren Kunden eine angemessene Lösung finden. Da wir zur Teilnahme am Online-Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind, nehmen wir an diesem nicht teil. Bitte kontaktieren Sie uns unter www.coffee.de/kontakt und wir melden uns umgehend bei Ihnen.

17. Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 EU-DS-GVO

Zwischen der COFFEE GmbH (Auftragnehmer) und den Kunden (Auftraggeber) wird folgender Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 und den weiteren Bestimmungen der Verordnung 2016/79 EU (EU Datenschutz-Grundverordnung) [i.F.: „EU-DS-GVO“], sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen Vertragsbestandteil:

I. Inhalt

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Inhalt des Vertrages ist die Regelung aller datenschutzrechtlichen Fragen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

II. Gegenstand und Dauer des Auftrags

Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ist der Verkauf von Software und Lizenzen, Softwarewartung, und Dienstleistungen durch den Auftragnehmer.

Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.

III. Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung

Zweck der Erfassung von personenbezogenen Daten ist die Durchführung der vereinbarten Leistung, die sich aus dem zu Grunde liegenden Hauptvertrag oder der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien ergibt. Zum Zweck der Durchführung des Vertrags werden insbesondere Daten erhoben, erfasst, gespeichert und verarbeitet für Supportdienstleistungen, speziell beim Hotline-Service, in der Auftragsverarbeitung, sowie für Marketing- und Vertriebsaktivitäten, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

IV. Art der Daten

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten / -kategorien:

  • Personenstammdaten (Anrede, Vorname, Name, Funktion, Dienstsitz)
  • Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
  • Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse, Lizenzinformationen)
  • Kunden- und Kontakthistorie
  • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
  • Planungs- und Steuerungsdaten
  • Supporttickets
  • Auskunftsangaben (von Dritten, z. B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen Verzeichnissen)
  • IP-und MAC Adressen für Lizenzerstellung und Qualitätssicherung


V. Kategorien der betroffenen Personen

Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen insbesondere:

  • Kunden
  • Interessenten
  • Lieferanten
  • Ansprechpartner


VI. Pflichten / Kontrollrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchzuführenden Verarbeitung durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die Regelungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz.

Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 EU-DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann z.B. auch erfolgen durch:

  • Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 EU-DS-GVO
  • Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 EU-DS-GVO
  • Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren)
  • Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz, ISO 27001)

Für die Ermöglichung von und die Mitwirkung bei Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

Die Verarbeitung von Daten per Remote-Zugang ist gestattet und ermöglicht dem Auftragnehmer das mobile Arbeiten. Auch dort werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

VII. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 EU-DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich. Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer die atarax Unternehmensgruppe, Herzogenaurach bestellt. Dieser kann direkt unter privacy@bechtle.com kontaktiert werden.

Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 EU-DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Diese Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Auftrags fort.

Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 EU-DS-GVO. Diese sind unter www.coffee.de/TOM einsehbar.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen und der speziellen Einzelweisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (beispielsweise bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber bestimmt. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Weisungsberechtigten beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Auskünfte zu erteilen, soweit dessen personenbezogene Daten betroffen sind.

Der Auftragnehmer führt das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit gem. Art. 30 Abs. 2 EU-DS-GVO und stellt dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber seinerseits bei der Erstellung des Verzeichnisses nach Art. 30 Abs. 1 EU-DS-GVO im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht.

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der EU-DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten. Insbesondere wird der Auftragnehmer Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber melden.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

Etwaig anfallende Mehrkosten für den Auftragnehmer im Rahmen dieser Pflichten sind diesem durch den Auftraggeber zu ersetzen.

VIII. Rückgabe und Löschung

Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Kopien, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder aus technischen Gründen zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial.

Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

IX. Unterauftragsverhältnisse

Der Auftragnehmer darf Unterauftragsverarbeiter (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers beauftragen.

Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anhang 1 aufgeführten Unterauftragsverarbeiter zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 bis 4 EU-DS-GVO, welche sowohl schriftlich als auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

Vor Hinzuziehung weiterer oder Ersetzung aufgeführter Unterauftragsverarbeiter informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vorab schriftlich oder in Textform. Der Auftraggeber kann gegen die Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht länger als 2 Wochen – aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund – gegenüber der vom Auftragnehmer bezeichneten Stelle Einspruch erheben. Erfolgt kein Einspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Bei unberechtigtem Einspruch kann es zu entsprechenden Verzögerungen bei der Erbringung der Leistung nach dem Hauptvertrag kommen. Für eine aus einem unberechtigten Einspruch resultierende Einschränkung der Vertragsleistungen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

Hat der Auftraggeber aufgrund eines wichtigen datenschutzrechtlichen Grundes berechtigt Einspruch gegen einen Unterauftragsverarbeiter erhoben und ist eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien auch auf anderem Wege aufgrund von wichtigen datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.

In Ausnahmefällen ist auch eine nachträgliche Einigung zwischen den Parteien möglich. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich über den Einsatz eines Unterauftragsverarbeiters zu informieren.

Erbringt der Unterauftragsverarbeiter die vereinbarte Leistung außerhalb der EU / des EWR, stellen Auftraggeber und Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher.

Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragsverarbeiter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers (mindestens Textform); sämtliche vertragliche Regelungen zu den Datenschutzpflichten in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragsverarbeiter aufzuerlegen.

Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen oder Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

Diese Regelung der Unterauftragsverhältnisse geht als spezielle Regelung für den Bereich der Auftragsverarbeitung der Regelung im Hauptvertrag vor. Im Übrigen gilt die im Hauptvertrag bestimmte Rangfolge.

X. Weisungsrechte

Der Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt alle Weisungen und Aufträge in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, welches er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und in schriftlicher oder elektronischer Form zu dokumentieren.
Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format.

XI. Rechte betroffener Personen

Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

Etwaige dem Auftragnehmer hierdurch entstehende Mehrkosten sind diesem durch den Auftraggeber zu erstatten.

XII. Technisch-organisatorische Maßnahmen

Das Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der COFFEE GmbH gemäß www.coffee.de/TOM ist hier maßgeblich.

Der Auftragnehmer hat damit die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 EU-DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 EU-DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 EU-DS-GVO zu berücksichtigen.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich.

XIII. Haftung

Für die Haftung aufgrund von Verletzungen der Datenschutzbestimmungen oder dieser Datenschutzvereinbarung gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern in den für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden Vertragsdokumenten keine abweichende Haftungsvereinbarung getroffen wurde.

XIV. Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und all seiner Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Der Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

Anhang 1 – Unterauftragsverarbeiter des Auftragnehmers

Unternehmen

Firmensitz

Zweck

Drittland

HubSpot, Ing

USA

Marketing und Sales Plattform (u.a. Newsletter, E-Mail-Kampagnen, Einladungen zu Veranstaltungen und Webinaren)

Ja

CAD Partner GmbH

Deutschland

Lieferant Software (Smap3D)

nein

KRENKO – Kreative Engineering Konzepte

Deutschland

Externer Trainer für Composer (Dirk Rautenberg) sowie Softwarelieferant und Schulungshandbücher für Composer

nein

Ingenieurgemeinschaft Karl-August Klietsch GmbH

Deutschland

Lieferant Software (SolidSteel parametric)

nein

LogMeIn Ireland Limited

Ireland

GoToWebinar (Webinar-Tool zum halten von Online-Seminaren und Events)

Nein

Stand: 09.01.2023

COFFEE GmbH – Ein Unternehmen der Bechtle Gruppe

In der Werr 11 | D-35719 Angelburg | Telefon: 02777-8118-0 | E-Mail: info@coffee.de

Registernummer: Marburg HRB 4997 | UmsatzsteuerID: DE 243721127 | Steuernummer: 20/230/62748 | Geschäftsführer: Torsten Seelig